Liebe Kundinnen und Kunden,
die weltwirtschaftliche Lage stellt uns alle vor große Herausforderungen. Besonders am Energiemarkt geht es turbulent zu. Fast täglich gibt es neue Entwicklungen und politische Entscheidungen. Bleiben Sie mit uns auf dem aktuellsten Stand, denn wir beantworten auf dieser Seite Ihre Fragen.
Aufgrund der Vielzahl an Hilfsmaßnahmen sowie deren Umsetzung ist unser Service derzeit stark beansprucht und es muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Wir bitten Sie nach Möglichkeit, Ihre Fragen per E-Mail oder über unser Kundenportal an uns zu richten.
Die Bundesregierung hat im Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit diesen Energiepreisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen finanziell von den hohen Energiepreisen entlastet.
Sowohl die Strompreisbremse als auch die Gas- und Wärmepreisbremse soll für private Haushalte sowie kleinere Gewerbekunden, von März bis Dezember 2023 greifen. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Um von den Entlastungen der Energiepreisbremsen zu profitieren, besteht für Sie kein Handlungsbedarf. Die Entlastung erfolgt automatisch durch uns.
Wir werden unsere Kundinnen und Kunden bis spätestens März 2023 kontaktieren und sie über die individuelle Entlastung der Energiepreisbremsen informieren.
Bei Mieterinnen und Mietern kommt die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung des Vermieters an. Wir empfehlen, sich direkt an den Vermieter zu wenden. Mieter die im Rahmen der Wärmelieferung direkt über die Köthen Energie abgerechnet werden, erhalten die Entlastung gemäß gesetzlicher Vorgaben.
Für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden, deren Jahresverbrauch unter 30.000 Kilowattstunden liegt, wird der Arbeitspreis auf maximal 40 Cent je Kilowattstunde (jeweils Bruttowerte, inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer) für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, wird eine Schätzregel nach anerkannten Verfahren angewendet.
Wer mehr als 80 Prozent der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis.
Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und bleibt in der vertraglich vereinbarten Höhe bestehen.
Ja, auch für Industriekunden sollen die Strompreise begrenzt werden. Für mittlere und große Unternehmen, deren Jahresverbrauch an Strom über 30.000 Kilowattstunden liegt, wird der Arbeitspreis auf maximal 13 Cent je Kilowattstunde (jeweils Nettowerte, also zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gedeckelt. Wird mehr verbraucht, zahlen auch Industriekunden den vollen vertraglich vereinbarten Preis.
Wer noch einen laufenden Vertrag mit einem Arbeitspreis von weniger als 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) hat, zahlt selbstverständlich diesen vertraglich vereinbarten Preis.
Für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden, deren Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt, wird der Arbeitspreis auf maximal 12 Cent je Kilowattstunde (jeweils Bruttowerte, inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer) für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt
Wer mehr als 80 Prozent der bisherigen Energie verbraucht, zahlt für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen aktuellen Vertragspreis.
Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und bleibt in der vertraglich vereinbarten Höhe bestehen.
Ja, auch für Industriekunden sollen die Gaspreise begrenzt werden. Mittlere und große Unternehmen, deren Jahresverbrauch bei Gas über 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt, erhalten ab dem 1. Januar 2023 für 70 Prozent ihres gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 einen Gaspreis von 7 Cent je Kilowattstunde (jeweils Nettowerte, also zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer). Die verbleibenden 30 Prozent des Verbrauchs werden zu den vollen vertraglich vereinbarten Preisen abgerechnet.
Für private Haushalte und kleinere Gewerbekunden wird der Arbeitspreis auf maximal 9,5 Cent je Kilowattstunde (jeweils Bruttowerte, inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer) für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt.
Der Grundpreis fällt nicht unter die Preisbremse und bleibt in der vertraglich vereinbarten Höhe bestehen.
Der gedeckelte Arbeitspreis für Wärme beträgt 7,5 Cent je Kilowattstunde (netto) und gilt für 70 Prozent des gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021. Dies gilt für mittlere und große Unternehmen, deren Jahresverbrauch bei Wärme über 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt. Die verbleibenden 30 Prozent des Verbrauchs werden zu den vollen vertraglich vereinbarten Preisen abgerechnet.
Um gemeinsam gut durch den aktuellen und kommenden Winter zu kommen, ist es weiterhin wichtig, so viel Gas und Strom wie möglich einzusparen.
Jegliche Einsparungen helfen dabei, die Großhandelspreise für Strom und Erdgas nachhaltig zu senken und einer Gasmangellage entgegenzuwirken.
Unser Tipp: Notieren Sie monatlich Ihre Zählerstände. So haben Sie Ihren eigenen Verbrauch im Blick und können selbst überprüfen, ob getroffene Energiesparmaßnahmen wirken. Übrigens haben wir am Ende dieser Seite einige Energiespartipps für Sie zusammengefasst.
Zum Ende des vergangenen Jahres entschied die Bundesregierung über ein Soforthilfe-Paket, um Erdgas- und Wärmekunden finanziell zu unterstützen. So wurde die Abschlagszahlung für Privatkunden und Klein- bzw. Mittelstands-Unternehmen im Dezember 2022 einmalig übernommen, um eine finanzielle Überbrückung bis zum Wirksamwerden der Gas- und Wärmepreisbremse zu schaffen. Die systemtechnische Umsetzung verzögert nun den Versand der Jahresverbrauchsabrechnungen für den Monat Januar.
Die korrekte Umsetzung der beschlossenen Soforthilfen für Erdgas bedeuten einen erheblichen Eingriff in unser bestehendes Abrechnungssystem. Für all unsere Kunden muss sichergestellt werden, dass die Dezember-Abschläge für Erdgas entfallen, der entsprechende Entlastungsbetrag berücksichtigt wird und eine Information in die Jahresverbrauchsabrechnungen aufgenommen werden. Diese Vielzahl an Änderungen stellen uns aktuell vor neue Herausforderungen und müssen sorgfältig geprüft werden, um ungewollte Abbuchungen zu vermeiden.
Wir bitten deshalb unsere Kundinnen und Kunden, deren Jahresverbrauchsabrechnung im Januar anstehen, um Verständnis und etwas Geduld.
Liebe Erdgas- und Wärmekundinnen und – kunden,
hiermit informieren wir Sie über die einmalige Kostenentlastung für den Monat Dezember 2022 nach dem Beschluss der Bundesregierung (ESWG § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3).
Um für Sie sofort eine Entlastung sicherzustellen, werden wir Ihren Abschlag für Gas und Wärme im Dezember nicht abbuchen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder eine Barzahlung an unserem Kassenautomaten, müssen Sie die Zahlungen für Dezember 2022 nicht leisten.
Bitte beachten Sie, dass dies ausschließlich für die Abschläge Gas und Wärme gilt. Die Abschlagzahlung für Strom ist wie gewohnt zu leisten. Zahlen Sie für Strom und Gas/Wärme einen Gesamtabschlag, können Sie diesen um den Betrag für Gas bzw. Wärme verringern.
Somit greift für Sie eine sofortige finanzielle Entlastung im Dezember 2022.
Bei der nächsten Jahresabrechnung für Gas und Wärme werden wir Ihnen den sogenannten Entlastungsbetrag gutschreiben.
Dieser Entlastungsbetrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Basis der am 01.Dezember 2022 gültigen Preise Ihres Tarifs und einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) errechnet (bei Wärme plus 20%). Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der Jahresrechnung, die den Dezember 2022 betrifft, transparent ausgewiesen.
Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen [RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung].
Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.
Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Ihr Abschlag im Dezember wird nicht eingezogen.
Unterbrechen Sie den Dauerauftrag für den Monat Dezember.
Sie müssen im Dezember keine Zahlung leisten.
Die Soforthilfe geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.
Sie erhalten den Entlastungsbetrag als Gutschrift auf der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022.
Zur Abwicklung der Gas/Wärme Soforthilfe nimmt die Köthen Energie GmbH unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben an dem gesetzlich verpflichtenden staatlichen Verfahren teil. Hierzu übermitteln wir gem. § 9 Abs. 5 EWSG zur Plausibilisierung des Prüfantrags die Postanschrift des Kunden, seine Abschlagzahlung für September 2022, Liefermenge 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums und seine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat am 23. Juni 2022 nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die Alarmstufe, ausgerufen. Mit dem Ausruf der Alarmstufe wird deutlich, dass die Versorgungslage in Deutschland kritisch eingeschätzt wird. Der Notfallplan Gas hat 3 Stufen, die dritte Stufe ist die Notfallstufe. Momentan ist die Versorgungssicherheit jedoch gewährleistet. Wir befinden uns dennoch in einer angespannten Lage.
Wir beobachten stets die gesetzlichen Vorgaben und die Entwicklungen am Energiemarkt. Unsere Kunden müssen sich jedoch in den kommenden Wochen und Monaten auf steigende Gaspreise und Heizkosten einstellen.
Die Versorgungssicherheit unserer Kunden ist momentan sichergestellt. Sollte der Fall einer Gasmangellage eintreten, tritt ein Plan auf nationaler Ebene für Deutschland in Kraft. Haushaltskunden und soziale Einrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäuser sind durch gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt.
Die Köthen Energie GmbH verfolgt eine langfristige Beschaffungsstrategie. Wir kaufen Erdgas dabei in Tranchen mehrere Jahre im Voraus ein. Dadurch können kurzfristige Preissprünge am Markt besser abgefedert werden. Unsere Kunden profitieren demzufolge auch momentan von unserer Einkaufspolitik, denn unsere Erdgaspreise liegen deutlich unter dem derzeit aktuellen Preisniveau am Markt. Das bestärkt uns bei der Umsetzung einer langfristigen Beschaffungsstrategie.
Die Ausrufung der 2. Stufe, der Alarmstufe, dient der Vorsorge. Die Gesamtversorgung aller deutschen Gasverbraucher ist weiterhin gewährleistet. Es bestehen aktuell keine Versorgungsengpässe. Derzeit ist noch ausreichend Erdgas für alle Endverbraucher wie z.B. Haushaltskunden, soziale Einrichtungen und der Wirtschaft vorhanden. Bereits am 30. März 2022 hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Frühwarnstufe im „Notfallplan Gas“ ausgerufen. Die vorsorglichen Maßnahmen dienen dazu, dass sich Unternehmen und Institutionen auf mögliche Lieferengpässe oder Lieferunterbrechungen vorbereiten können. Erst in der letzten Stufe, die sogenannte Notfallstufe, ist eine Reduzierung oder Unterbrechung der Erdgasversorgung möglich.
Erst wenn die sogenannte Notfallstufe ausgerufen wird, regelt der Staat, wie das vorhandene Erdgas verteilt wird und wer vom Erdgas abgekoppelt wird. Dabei ist gesetzt geregelt, wer davor besonders geschützt ist. Der Begriff der geschützten Kunden gemäß § 53a EnWG umfasst alle Letztverbraucher, der Verbrauch über ein Standardlastprofile gemessen wird – d.h. neben privaten Haushaltskunden auch kleine und mittlere Unternehmen aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen – sowie grundlegende soziale Dienste bzw. Einrichtungen.
Seit über einem Jahr kennen die Preise an den Energiemärkten fast nur noch eine Richtung und erklimmen immer neue höhere Rekordniveaus. Nachdem bereits im Herbst 2021 die Beschaffungskosten für Erdgas durch die weltweite konjunkturelle Erholung und die verstärkte Nachfrage aufgrund der Witterung sprunghaft angestiegen waren, haben mehrere Energie-Discounter die Belieferung ihrer Kunden/innen eingestellt und damit die Grundversorger vor eine große Herausforderung gestellt. Nachdem sich die Marktsituation Anfang 2022 etwas beruhigt hatte, spitzte sich die Lage mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine wieder deutlich zu, so dass die Preise im März 2022 einen historischen Höchststand erreicht hatten und seitdem weiter steigen. Kostete eine Megawattstunde Gas im Juli 2021 noch ca. 30 €, sind es jetzt 170 €. Damit hat sich der Preis im Spotmarkt mehr als verfünffacht. Einer der aktuellsten Preistreiber ist nach der Unterbrechung der Gaszufuhr über die Jamal-Pipeline die Lieferreduzierung der Gasflüsse in Nord Stream 1 auf 40% der Maximalleistung sowie die Unsicherheit, wie sich die Gasflüsse nach den geplanten Wartungsarbeiten an der Gaspipeline Nord Stream 1 entwickeln.
Da Gas auch als Energieträger für die Stromerzeugung eingesetzt wird, hat die Angebotsverknappung sowie der hohe Preis ebenfalls direkten Einfluss auf die Entwicklung des Strompreises. Außerdem steigt die Strom-Nachfrage seit Mitte 2021 in der Industrie sowie im privaten Bereich und die Wettermodelle deuten auf einen trockenen und heißen Sommer hin, was zusätzlich zu steigenden Preisen führt. Aktuell kostet die Megawattstunde Strom im Spot ca. 350 €, vor einem Jahr waren es noch ca. 90 €, d.h. Strom kostet z.Zt. viermal mehr in der Beschaffung.
Ja, es macht Sinn schon jetzt den Abschlag für Erdgas und Strom anpassen zulassen. Insbesondere, wenn Sie eine Preisinformation von der Köthen Energie erhalten haben oder Sie schon länger ihren monatlichen Abschlag nicht angepasst haben. Ihren Abschlag können Sie persönlich im Energie Laden am Markt 5 oder telefonisch unter 03496/5055 55 anpassen. Gerne können Sie dafür auch unser Kundenportal unter www.koethenergie.de/kundenportal nutzen.
Wenn Sie befürchten, dass Sie Ihre Erdgas- und Stromrechnung nicht mehr begleichen können, dann sprechen Sie uns an. Unsere Kundenberaterin bespricht gerne mit Ihnen individuelle Lösungen, wie Sie Zahlungsengpässe umgehen. Sprechen Sie uns einfach an. Wertvolle Tipps bei Zahlungsschwierigkeiten erhält man auch bei Verbraucherzentrale. Die Beratungen sind häufig kostenfrei und sie geben Auskunft welche Behörde (z.B. Agentur für Arbeit, Schuldnerberatung, etc. ) der richtige Ansprechpartner ist.
Wir bieten momentan Strom- und Gasverträge für Bestandskunden an. Konditionen und Tarifdetails können sie im Energie Laden am Markt 5 oder telefonisch unter 03496/505583 erfragen.
Preisänderungen sind unabhängig von der Ausrufung der Alarmstufe nach den gesetzlichen Vorgaben z.B. in der Grundversorgungsverordnung und unter den dort festgeschriebenen Bedingungen grundsätzlich möglich. Das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) enthält nun in §24 ein außerordentliches gesetzliches Preisanpassungsrecht. Die Anwendung des Preisanpassungsrechts setzt voraus, dass sowohl das Bundeswirtschaftsministerium die Alarmstufe ausruft, als auch die Bundesnetzagentur eine Gasmangellage feststellt. Dies ist bisher nicht erfolgt, so dass das Recht zur Preiserhöhung nach § 24 EnSiG bisher nicht anwendbar ist.
Mit Blick auf die Gas-Versorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Dies soll dazu beitragen, dass im Winter auch bei dem Ausfall von Gasimporten die Gasversorgung in Deutschland gesichert ist. Die dafür bis zum 01.04.2025 anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. Diese Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskunden solidarisch an den Mehrkosten beteiligt werden.
Die Bundesregierung hat von ihrer Befugnis des Energiesicherungsgesetzes (§ 26 EnSiG) Gebrauch gemacht und Regelungen erlassen, wonach den Gasimporteuren im Falle einer erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen die Mehrkosten der Ersatzbeschaffungen erstattet und in Form der sogenannten Gasbeschaffungsumlage weitergegeben werden können.
Der Ausgleich erfolgt dabei über die Gas-Lieferanten, die diese Kosten an ihre Kunden weitergeben. Die Umlage ist für alle Gas-Lieferanten gleich hoch. Mit der Umlage werden die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung solidarisch auf alle Gaskunden umgelegt. Die Umlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein und ist zeitlich bis zum 1.4.2024 begrenzt.
Die Höhe der Gasbeschaffungsumlage beträgt 2,4 Cent pro Kilowattstunde. Diese Höhe wird regelmäßig (alle drei Monate) überprüft und ggf. angepasst. Es kann also sein, dass sich bereits nach drei Monaten Änderungen ergeben, die eine erneute Preisanpassung notwendig machen. Dies gilt sowohl für Preiserhöhungen nach oben als auch für Preissenkungen.
Die Gasnetzbetreiberfirma Trading Hub Europe (THE) kündigte die Höhe der Gasspeicherumlage von 0,059 Cent pro Kilowattstunde an. Zeitlich ist der Mechanismus bis zum 31. März 2025 befristet und soll alle sechs Monate überprüft und angepasst werden.
Aufgrund der Verstaatlichung des Gasimporteurs Uniper soll die Gasbeschaffungsumlage wieder entfallen, da es zu einer kompletten Einstellung der vertraglich vereinbarten Gaslieferungen aus Russland kommt. Die Umsetzung der Verstaatlichung soll laut Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, mindestens drei Monate dauern. Die Gasbeschaffungsumlage wurde mit Beschluss vom 29. September 2022 zurückgenommen.
Nach jetzigem Kenntnisstand wird die Gasspeicherumlage weiterhin Bestand haben.
Die beschlossene Umsatzsteuersenkung auf Erdgas soll trotzdem umgesetzt werden. Die befristete Umsatzsteuersenkung soll am 30. September 2022 beschlossen werden und ab 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 gelten.