Unsere Preise in der Grund- und Ersatzversorgung Gas werden zum 01. Mai 2023 gesenkt. Die entsprechenden Preisschreiben werden allen betroffenen Kundinnen und Kunden fristgerecht zugestellt.
(Zeitungsartikel aus der MZ vom 08.03.2023)
Einen Überblick über die neuen Preise ab dem 01. Mai 2023 finden Sie in unserem Download-Center.
An unserem Firmengebäude in der Lelitzer Straße (seitlicher Parkplatz) können Sie ab sofort wieder rund um die Uhr mit Ihrem Elektroauto Energie tanken. Die neu installierte Elektro-Ladesäule der Firma MENNEKES verfügt über zwei Typ-2-Stecker mit je 22 kW Leistung. So können zwei Stromer gleichzeitig in circa 2 bis 4 Stunden vollständig aufgeladen werden.
Bei Fragen oder Störungen wenden Sie sich bitte an Danny Günther (03496 5055 40) oder an Martin Müller (03496 5055 47).
Die Bundesregierung hat im Dezember 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit diesen Energiepreisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen finanziell von den hohen Energiepreisen entlastet.
Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen zu den Entlastungsmaßnahmen auf dieser Seite zusammengefasst.
Zum Ende des vergangenen Jahres entschied die Bundesregierung über ein Soforthilfe-Paket, um Erdgas- und Wärmekunden finanziell zu unterstützen. So wurde die Abschlagszahlung für Privatkunden und Klein- bzw. Mittelstands-Unternehmen im Dezember 2022 einmalig übernommen, um eine finanzielle Überbrückung bis zum Wirksamwerden der Gaspreisbremse zu schaffen. Die systemtechnische Umsetzung verzögert nun den Versand der Jahresverbrauchsabrechnungen für den Monat Januar.
Die korrekte Umsetzung der beschlossenen Soforthilfen für Erdgas bedeuten einen erheblichen Eingriff in unser bestehendes Abrechnungssystem. Für all unsere Kunden muss sichergestellt werden, dass die Dezember-Abschläge für Erdgas entfallen, der entsprechende Entlastungsbetrag berücksichtigt wird und eine Information in die Jahresverbrauchsabrechnungen aufgenommen werden. Diese Vielzahl an Änderungen stellen uns aktuell vor neue Herausforderungen und müssen sorgfältig geprüft werden, um ungewollte Abbuchungen zu vermeiden.
Wir bitten deshalb unsere Kundinnen und Kunden, deren Jahresverbrauchsabrechnung im Januar anstehen, um Verständnis und etwas Geduld.
Aufgrund der Vielzahl an Hilfsmaßnahmen sowie deren Umsetzung ist unser Service derzeit stark beansprucht und es muss mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Wir bitten Sie nach Möglichkeit, Ihre Fragen per E-Mail oder über unser Kundenportal an uns zu richten.
Vielen Dank!
Ihr Team der Köthen Energie GmbH
Die aktuelle Gaspreiskrise führt teilweise zu enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Um die Wärme- und Erdgaskunden noch vor dem kommenden Winter finanziell zu entlasten, wurde am 14. November 2022 im Bundesrat das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz- EWSG verabschiedet. Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreises. Auf Grund der fehlenden Durchführungsverordnung zum EWSG sind Änderungen in der Umsetzung vorbehalten.
Liebe Erdgas- und Wärmekundinnen und – kunden,
hiermit informieren wir Sie über die einmalige Kostenentlastung für den Monat Dezember 2022 nach dem Beschluss der Bundesregierung (ESWG § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3).
Um für Sie sofort eine Entlastung sicherzustellen, werden wir Ihren Abschlag für Gas und Wärme im Dezember nicht abbuchen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder eine Barzahlung an unserem Kassenautomaten, müssen Sie die Zahlungen für Dezember 2022 nicht leisten.
Bitte beachten Sie, dass dies ausschließlich für die Abschläge Gas und Wärme gilt. Die Abschlagzahlung für Strom ist wie gewohnt zu leisten. Zahlen Sie für Strom und Gas/Wärme einen Gesamtabschlag, können Sie diesen um den Betrag für Gas bzw. Wärme verringern.
Somit greift für Sie eine sofortige finanzielle Entlastung im Dezember und damit noch in diesem Jahr.
Bei der nächsten Jahresabrechnung für Gas und Wärme werden wir Ihnen den sogenannten Entlastungsbetrag gutschreiben.
Dieser Entlastungsbetrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Basis der am 01.Dezember 2022 gültigen Preise Ihres Tarifs und einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) errechnet (bei Wärme plus 20%). Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der Jahresrechnung, die den Dezember 2022 betrifft, transparent ausgewiesen.
Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen [RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung].
Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.
Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Ihr Abschlag im Dezember wird nicht eingezogen.
Unterbrechen Sie den Dauerauftrag für den Monat Dezember.
Sie müssen im Dezember keine Zahlung leisten.
Die Soforthilfe geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.
Sie erhalten den Entlastungsbetrag als Gutschrift auf der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022.
Zur Abwicklung der Gas/Wärme Soforthilfe nimmt die Köthen Energie GmbH unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben an dem gesetzlich verpflichtenden staatlichen Verfahren teil. Hierzu übermitteln wir gem. § 9 Abs. 5 EWSG zur Plausibilisierung des Prüfantrags die Postanschrift des Kunden, seine Abschlagzahlung für September 2022, Liefermenge 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums und seine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Beschlossene Sache: Ab dem 01. Oktober 2022 fallen auf Erdgas und Fernwärme weniger Mehrwertsteuer an. Der Bundestag gibt grünes Licht für den Plan der Bundesregierung. Künftig soll der Steuersatz von 19% auf 7% gesenkt werden und versteht sich als Teilmaßnahme des Entlastungspakets 3 der Bundesregierung.
Ebenso die Ende September beschlossene Rücknahme der Gasumlage über die geplante Höhe von 2,419 Cent (netto) pro Kilowattstunde soll die Endverbraucher entlasten. Die anfallenden Ersatzbeschaffungskosten sollen nun direkt vom Staat getragen werden.
Diese auf Bundesebene beschlossenen Maßnahmen werden durch die Köthen Energie GmbH rückwirkend zum 1. Oktober 2022 umgesetzt.
Über die Auswirkungen der am 10. Oktober 2022 vorgestellten Vorschläge der Expertenkommission zum Gas- und Wärmepreisdeckel werden wir die Kunden informieren, sobald verbindliche Beschlüsse des Gesetzgebers vorliegen.